Satzung

Satzung
der

Schützengesellschaft Buer von 1550 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der im Jahr 1550 gegründete Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Buer von 1550 e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Osnabrück in das Vereinsregister unter der Nr. 1631 am 10. August 1953 eingetragen und hat seinen Sitz in 49328 Melle-Buer.
1.2 Der Verein führt die Farben Grün-Weiß.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieses wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen;
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;
c) die Pflege und Bewahrung des Schützenbrauchtums und des örtlichen Gemeinsinns. Dies soll u.a. durch die Aufrechterhaltung der Schützenfesttradition erreicht werden (s. § 14).
2.3 Die Mittel der Schützengesellschaft Buer von 1550 e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus einer unbegrenzten Zahl von Mitgliedern. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.2 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, die dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten ist. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3.3 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind hinsichtlich Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln. Die Satzung und die Organbeschlüsse sind zu beachten.
4.2 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Zudem steht ihnen, unter Einhaltung bestehender Vorschriften und Weisungen, die Benutzung aller Vereinseinrichtungen auf eigene Gefahr zu.
4.3 Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt Sitz und Stimme in den Versammlungen sowie ein aktives und passives Wahlrecht.
4.4 Die Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, wenn sie an dem Ergebnis der Abstimmung persönlich beteiligt sind. Ausgenommen hiervon sind Wahlen.
4.5 Alle in dieser Satzung aufgeführten Positionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung, weiblichen und männlichen Bewerbern in gleicher Weise offen.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
5.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären und wird mit dem Zeitpunkt der Kündigung wirksam.
5.3 Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden. Der Beschluss über den Ausschluss obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
5.4 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitglieds oder seiner Rechtsnachfolger an den Verein.
5.5 Der Beitrag ist im Jahr des Erlöschens der Mitgliedschaft für das volle Kalenderjahr zu entrichten.


§ 6 Beiträge
6.1 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei der Beitragsbemessung sollten solidargemeinschaftliche Aspekte, z.B. Jugend-, Familien- oder Seniorenrabatte, berücksichtigt werden.
6.2 Einzelfallbezogene Beitragserleichterungen oder –befreiungen dürfen nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Bedürftigkeit, Berufsausbildung, Wehrdienst) vom geschäftsführenden Vorstand, ggf. befristet, genehmigt werden.
6.3 Die Erhebung von Extrabeiträgen bedarf nach Antrag durch den Vorstand des Beschlusses einer Mitgliederversammlung. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand;
b) der Gesamtvorstand;
c) die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit in einem Vereinsorgan geschieht ehrenamtlich.


§ 8 Geschäftsführender Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Er setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten;
b) dem Vizepräsidenten;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) dem Sportleiter.
8.2 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident.
8.3 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
8.4 Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hilfsweise Fachbeauftragte aus den Reihen der Vereinsmitglieder ernennen (z.B. Jugendsportleiter, Waffenmeister, Pressewart etc.). Die Fachbeauftragten haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand und sind durch die nächstgelegene Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 9 Gesamtvorstand
9.1 Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem II. Vizepräsidenten;
c) dem II. Schatzmeister;
d) dem II. Schriftführer (Protokollführer);
e) dem Bataillonskommandeur;
f) dem stellv. Kommandeur;
g) dem amtierenden Königspaar und ggf. dessen Thronmitgliedern;
h) den Fachbeauftragten des geschäftsführenden Vorstands (vgl. Tz. 8.4).
9.2 Der Gesamtvorstand hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beratende und unterstützende Funktion. Er kann mit Billigung des geschäftsführenden Vorstands Arbeitskreise und Ausschüsse zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bestellen.
9.3 Zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Gesamtvorstands können, nach vorheriger Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands mit Billigung des geschäftsführenden Vorstands, weitere Personen geladen werden. Das Stimmrecht beschränkt sich jedoch auf den unter Tz. 9.1 genannten Personenkreis.


 § 10 Mitgliederversammlung
10.1 Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Dabei sind zu unterscheiden:
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung: Sie ist obligatorisch jährlich durchzuführen und sollte in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung: Sie kann bei Vorliegen dringender Gründe jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von 30 Tagen einberufen werden, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung nach schriftlicher Vorlage eines Petitums verlangen.
10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder;
c) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
10.4 Die Einladung soll spätestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Auf der Tagesordnung sollten mindestens die unter Tz. 10.2 gelisteten Sachverhalte und der Punkt „Verschiedenes“ berücksichtigt werden.
10.5 Regelmäßig ist nur Vereinsmitgliedern die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen vorbehalten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
10.6 Anträge außerhalb der vom Vorstand bekanntgegebenen Tagesordnung sowie Beschwerden können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
10.7 In jeder Versammlung muss den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, mündliche Vorschläge zu machen, über die eine vom Versammlungsleiter genehmigte Aussprache stattfinden kann. Der Vorstand kann seinerseits die Meinung der Hauptversammlung in Bezug auf seine Aufgaben einholen.


§ 11 Abstimmungen, Wahlen, Beurkundungen
11.1 In den Sitzungen der Vereinsorgane werden vorbehaltlich Tz. 11.2 Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
11.2 Für Änderungen der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Ankündigung hat in der Tagesordnung zu erfolgen.
11.3 Für folgende Beschlüsse ist eine 4/5-Mehrheit, bezogen auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung, erforderlich:
a) Auflösung des Vereins (vorbehaltlich der Regelungen des § 13);
b) Verschmelzung des Vereins;
c) inhaltliche Änderung des Vereinszweckes.
Die genannten Punkte sind in der Tagesordnung anzukündigen.
11.4 Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Funktionsträger bis zur Neuwahl, längstens jedoch für 6 weitere Monate, kommissarisch im Amt.
11.5 Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen nach einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Wahl (durch Stimmzettel) durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit zwischen 2 oder mehr Kandidaten ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Sofern auch nach dem zweiten Wahlgang keiner der Bewerber über eine Stimmenmehrheit verfügt, entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los. Wiederwahl ist zulässig.
11.6 Über die wesentlichen Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zum fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.


§ 12 Kassenprüfung
12.1 Für die jährlich durchzuführende Kassenprüfung sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung je 2 Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
12.2 Die Kassenprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Eine Auflösung des Vereins soll möglich sein, wenn der Verein weniger als 7 Mitglieder hat und/oder kein selbständiger geschäftsführender Vorstand gem. § 8.1 dieser Satzung existiert und/oder wenn die Insolvenz droht.
13.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmungsregelungen gem. Tz. 11.3 sind zu beachten.
13.3 Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Melle zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Schützenfest
14.1 Die Planung, Organisation und Durchführung des Schützenfestes obliegt unter Beachtung der Abstimmungsmodi in § 11 dieser Satzung dem Gesamtvorstand. Es sollte nach Möglichkeit entsprechend der traditionellen Verfahrensweise alle 2 Jahre am 1. Juliwochenende stattfinden.
14.2 Bei der Planung des Schützenfestes sollten traditionelle Elemente berücksichtigt werden, so z.B. das Königsschießen, das Kinderkönigsschießen oder der Festumzug. Letztendlich ist die Gestaltung der Festfolge jedoch dem Gesamtvorstand vorbehalten, der auch wirtschaftliche Aspekte und gesellschaftliche Bedürfnisse bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat.


§ 15 Inkrafttreten
15.1 Die Satzung wurde in der vorgenannten Form durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 07. März 2008 angenommen. Sie tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung vom 09. März 1984.


Melle-Buer, 04. März 2011
Heinrich Kampmann - Eversmann, Dirk Kath, Dirk Rullkötter
Präsident, Vizepräsidenten

Mirco Bredenförder, Andre Fischer

Schatzmeister

Marco Schäl, Pascal Rehnen

Schriftführe

Jörg Maistrak, Michael Weber, Ina Lamm

Sportleitung

 
Aktuell
  • Der Kreiskönig 2011 
  • Carsten Strunk
  • Der Bier König 2011
  • Christian I. Wirkuttis
  • Die Prosecco Königin 2011
  • Doris I. Schlattmann
  • Wir sind ab sofort auch bei facebook vertreten.
  • Das Königspaar.
  • Frank I. Schlattmann  und Doris I. Weber
  • Das Kinderkönigspaares
  • Dennis II. Wedekind und Cindy Fee I. Wedekind
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